CCI-PARTNER: Immobilien-Entwicklung

Wir erarbeiten mit unseren Partnern Sanierungsvorschläge, überprüfen Förderungsmöglichkeiten und übernehmen anschließend die professionelle Abwicklung geförderter Sanierungen. So attraktiv eine geförderte Sanierung zur Wertentwicklung auch ist, so vielschichtig sind dabei die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen – eine Betreuung durch einen versierten Fachmann ist hier notwendig.

Altstadterhaltung

Zur Erhaltung bzw. Revitalisierung besonders erhaltenswerter, historischer Bausubstanz vergibt die MA 7 Fördermittel aus dem Altstadterhaltungsfonds.

Förderungen werden üblicherweise für die Sanierung bzw. Wiederherstellung von Fassaden und Fenstern (u. U. den Eingangsbereich des Hauses) gewährt. Ziel dieser Förderung ist es, die historische Substanz (insb. Fassaden und Fenster) zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Gefördert wird dabei nur der Differenzbetrag zwischen "normaler" Sanierung und Sanierung nach "denkmalpflegerischen Gesichtspunkten", wobei die Mehrkosten üblicherweise im Bereich Baumeister und Restaurator entstehen.

Über die Höhe des Fördersatzes entscheidet sodann der "Kulturbeirat" auf Empfehlung der MA 7, wobei der Fördersatz für die nachgewiesenen Mehrkosten bis zu 100 % betragen kann.

Sanierung § 18 MRG

Die Erhöhung der Hauptmietzins iSd §§ 18 ff MRG wird immer wieder als "Geldvernichtungsmaschine" bezeichnet und die Behauptung aufgestellt, dass die Gesamtkosten eines solchen Verfahrens, gemessen am Ergebnis, unverhältnismäßig sind.

Vor 30 Jahren, als der Erhaltungsbegriff des MRG sehr restriktiv ausgelegt wurde, mag dies teilweise sogar gestimmt haben. In vielen Fällen mögen frei finanzierte Sanierungsformen, refinanziert aus Mietzinseingängen oder Wohnbeiträgen der Wohnungseigentümer, der Vorzug zu geben sein.

Vergessen wir aber nicht, dass die jahrzehntelange Zwangsbewirtschaftung des Althausmarktes nachzuholende Instandsetzungsnotwendigkeiten geschaffen hat, die im frei finanzierten Bereich oft nicht zu bewältigen sind.

So wird das Verfahren gem. § 18 MRG und die damit idR einhergehenden Förderungen eine Art Aufholjagd der Versäumnisse vieler Jahre.

Im Verfahren gem. § 18 MRG geht es im wesentlichen darum, dass ein Liegen­schafts­eigen­tümer aus der Hauptmietzinsreserve nicht ausreichend Geld angespart hat, um notwendige Reparaturen durchführen zu können und auch in Zukunft eine solche Chance nicht besteht, weshalb die Mietzinse der Mietgegenstände in einem solchen Ausmaß erhöht werden sollen, das ausreicht, um die anstehenden Arbeiten durchführen zu lassen.

Selbstverständlich müssen auch hier entsprechende Vorraussetzungen gegeben sein um diese Sanierungsvariante durchführen zu können. Wir würden uns freuen dies gemeinsam mit Ihnen zu prüfen.

Sockelsanierung

Im Gegensatz zu einer Sanierung nach § 18 MRG ist die Sockelsanierung jene Sanierungsvariante, bei welcher neben normalen Erhaltungsarbeiten auch Verbesserungsarbeiten und durchgreifende Sanierungsmaßnahmen wie z.B. die komplette Sanierung auch vermieteter Wohnungen im Wege eines sogenannten "Huckepack-Verfahrens" und Dachgeschoßausbauten sowie der Einbau von Liftanlagen angestrebt werden.

Dieses Verfahren ist relativ komplex jedoch tatsächlich die Königin unter den geförderten Sanierungen, da sie eine umfassende Generalinstandsetzung des gesamten Gebäudes zulässt, dies über alle Teile der Liegenschaft hinweg.

Gegenstände der Sockelsanierung können sein:

  • Hausseitige Erhaltungsarbeiten (z.B. Fassadeninstandsetzung)
  • Hausseitige Verbesserungsarbeiten (z.B. Lifteinbau, Stellplätze)
  • Wohnungsseitige Maßnahmen (insbes. Standardanhebungen von Wohnungen)
  • Arbeiten für den Dachgeschoßausbau

Neben den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen, müssen bei Einleitung einer Sockelsanierung weitere Förderungsvoraussetzungen gegeben sein.

Anhebung Wohnungs-Standard

Ein möglichst großer Anteil an wohnungsseitigen Maßnahmen ist anzustreben, wobei als solche jede Veränderung von einer niedrigen in eine höhere Wohnungskategorie gilt. Wohnungsseitige Maßnahmen können durch die Instandsetzung bestandfreier Einheiten genauso, wie durch sog. Huckepackverträge mit bestehenden Mietern verwirklicht werden. Jedenfalls aber müssen mehr als 20% der Wohnnutzfläche im Standard angehoben werden, wobei allerdings ein Dachbodenausbau als im Standard angehobene Fläche gilt.

Verfahren beim Stadterneuerungsfonds

Es ist ein ganz bestimmtes Verfahren beim Stadterneuerungsfonds einzuhalten. Das Projekt unterliegt einem sog. Punktesystem des WBSF (Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds), dass der Objektivierung der Behandlung der einzelnen Förderungsakte dienen soll. Welche erreichte Punktezahl zu einem Vorrücken des Aktes beim Fonds führt, richtet sich einerseits nach dem Anfallen an Anträgen, besonders aber auch nach den budgetären Notwendigkeiten.

Geförderter Dachbodenausbau

Nur im Rahmen einer Sockelsanierung ist ein geförderter Dachbodenausbau möglich. Liegt das Gebäude in einem Blocksanierungsgebiet oder erneuerungsdringlichem Zählgebiet, so wird der Dachbodenausbau besser gefördert.

Zeitintensive Maßnahme

Der Förderungszeitraum (= Laufzeit des Förderungsdarlehens) beträgt 15 Jahre. Beachten Sie aber, dass auch eine enorme Vorbereitungsarbeit notwendig ist und diese mitunter schon 2 Jahre dauern kann.